Satzung
– Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2017 –
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Presseklub Bremerhaven-Unterweser” mit dem Zusatz „eingetragener Verein” (e.V.).
2. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1.Der Klub pflegt die Verbindung mit allen demokratischen Kräften:
a) Er widmet sich der Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen und Meinungsaustausch im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Bereich sowie durch direkten und persönlichen Erfahrungsaustausch zwischen in- und ausländischen Journalisten.
b) Er widmet sich weiter der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch Betreuung ausländischer Journalisten und anderer Gruppen.
2.Der Klub kann sich auf Vorstandsbeschluss anderen Organisationen assoziieren, die entsprechende Ziele verfolgen.
3.Der Klub dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf Auslagenersatz. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Dem Klub gehören Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder an.
2.Einzelmitglieder können hauptberuflich tätige Journalisten, redaktionelle Mitarbeiter von Pressestellen sowie Personen werden, die beruflich enge Verbindung zu Presse, Funk und Fernsehen halten. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
3.Die kooperative Mitgliedschaft können politische Körperschaften der Legislative und der Exekutive, Kammern, Organisationen und Verbände sowie Unternehmen der Wirtschaft erwerben.
4.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt.
5.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 4 Organe
Organe des Klubs sind:
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
2.Sie findet alljährlich während des ersten Jahresquartals statt.
3.Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Klubs erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliedschaft dies verlangt.
5.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
6.Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.
7.Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur mit einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung zulässig.
8.Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Es sei denn, es wird von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
9.Jedes kooperative Mitglied benennt dem Vorstand einen Delegierten, der auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht ausübt.
10.Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer/Schriftführer
dem Schatzmeister und
bis zu sieben Beisitzern.
2.Die Rechtsvertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Klub gemeinsam.
3.Der Vorstand beschließt über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern und die Höhe ihrer Bezüge.
4.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer/Schriftführer und der Schatzmeister werden in Einzelabstimmungen und jeweils durch Handzeichen gewählt, sofern nicht von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied die geheime Abstimmung für die jeweilige Einzelabstimmung beantragt wird. Die Beisitzer können dagegen im Block gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Vereinsvorsitzende die Tätigkeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl kommissarisch ausüben oder mit Zustimmung des Vorstandes einem anderen Mitglied kommissarisch übertragen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung oder Erlass des Beitrages erkennen.
§ 8 Austritt
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
§ 9 Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsgemäß festgelegten Ziele verstoßen, dem Ansehen des Klubs Schaden zufügen oder – trotz schriftlicher Mahnung – mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Die Ausgeschlossenen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10 Auflösung
Eine Auflösung des Presseklubs Bremerhaven-Unterweser e. V. kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Einzelmitglieder und der stimmberechtigten Delegierten der kooperativen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zustande kommt. Die Mitgliederversammlung bestellt auch die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Presseklubs Bremerhaven-Unterweser e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Klubs der Bremerhavener Volkshilfe e. V. zu.